Satzung Heimatverein Höwisch e. V.
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen Heimatverein Höwisch e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in der Stadt Arendsee (Altmark).
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck und Steuerbegünstigung
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige / kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.
2. Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
b) Erhalt der Kirche in Höwisch,
c) Bereitstellung von finanziellen Mitteln für die Ortsfeuerwehr Höwisch, die zur Förderung des Feuerschutzes zu verwenden sind.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Der Vorstand des Vereins ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
2. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
4. Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären. Er wird zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt wird, wirksam.
5. Über einen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung eine Anhörung zu gewähren.
§ 5 Beiträge
1. Es werden Geldbeiträge als regelmäßige Jahresbeiträge erhoben.
2. Über Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
3. Ist ein Mitglied länger als 6 Monate mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand, endet seine Mitgliedschaft automatisch.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung der Versammlung muss die Gegenstände der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die zuletzt mitgeteilte Anschrift. Ist eine E-Mail-Adresse des Mitgliedes mitgeteilt, kann die Einladung dieses Mitgliedes auch an die zuletzt benannte E-Mail-Adresse erfolgen, wenn es nichts anderes schriftlich gegenüber dem Verein bestimmt hat.
2. Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist stets beschlussfähig.
3. Die Versammlung wird, soweit nichts abweichend beschlossen wird, von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
4. Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Blockwahlen sind zulässig. Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren beschließen.
5. Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmungen/Wahlen zu enthalten und ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
6. Soweit keine anderen Mehrheiten gesetzlich oder in dieser Satzung vorgeschrieben sind, genügt für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme.
7. An Stelle einer Mitgliederversammlung nach Abs. 1 kann zu einer virtuellen Mitgliederversammlung einberufen werden. Die virtuelle Mitgliederversammlung ist gegenüber der präsenten Mitgliederversammlung nach Abs. 1 nachrangig. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden als nur für Mitglieder zugängliche Video- oder Telefonkonferenz statt. Die Mitglieder erhalten hierfür spätestens zwei Tage vor der Versammlung ein einmal gültiges Passwort. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung.
8. Eine virtuelle Mitgliederversammlung sowie Vollmachten oder Stimmboten sind bei der Wahl des Vorstandes sowie bei einer Abstimmung zur Auflösung des Vereins nicht zulässig.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus 3 bis 5 Personen.
2. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
3. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 3 Jahren bestellt. Sie bleiben jedoch auch darüber hinaus bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
4. Vorstehende Regelungen gelten für die geborenen Liquidatoren entsprechend.
§ 9 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren eine/n Kassenprüfer/in.
2. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
3. Wiederwahl ist zulässig.
§ 10 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck gesondert einberufenen Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens 2/3 aller Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Arendsee (Altmark), die es unmittelbar und ausschließlich für den Feuerschutz in der Ortschaft Höwisch zu verwenden hat.
§ 11 Datenschutz
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
a) das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
b) das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
c) das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
d) das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
e) das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
f) das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.