Die Waldbrand-Gefahrenstufen geben die aktuelle Waldbrandgefahr an. Sie dienen als Grundlage zur Einleitung entsprechender Schutzmaßnahmen.

Waldbrandgefahrenstufe | Bedeutung

  • 1 – sehr geringe Gefahr
  • 2 – geringe Gefahr
  • 3 – mittlere Gefahr
  • 4 – hohe Gefahr
  • 5 – sehr hohe Gefahr
Gemäß § 29 Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt ist es verboten:
  1. in der freien Landschaft einschließlich angrenzender Straßen brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen;
  2. durch Rauchen leicht entzündbare Bestände und Einrichtungen der Land- und Forstwirtschaft wie Strohdiemen, reife Erntebestände oder trockene Hecken zu gefährden;
  3. bei Waldbrand-Gefahrenstufen 2 bis 5 außerhalb von geschlossenen Räumen im Wald oder in einem Abstand von weniger als 15 Metern zum Wald zu rauchen;
  4. im Wald oder bei Waldbrand-Gefahrenstufen 2 bis 5 in einem Abstand von weniger als 30 Metern zum Wald ein offenes Feuer außerhalb von öffentlichen Grillplätzen anzuzünden;
  5. bei Waldbrand-Gefahrenstufe 5 den Wald außerhalb von Wegen zu betreten.

Gemäß § 7 der Waldbrandschutzverordnung Sachsen-Anhalt ist bei der Getreide-Ernte während der Waldbrand-Gefahrenstufen 4 und 5 auf Feldern, die weniger als 30 Meter vom Wald entfernt sind, unmittelbar nach Anschnitt des Getreides auf der dem Wald zugekehrten Seite ein 5 Meter breiter durchgepflügter Pflugstreifen anzulegen.

>>> Bei Bränden sofort Meldung unter Notruf 112 <<<