Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2021 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird die Grundsteuer durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß Paragraf 27 Absatz 3 Grundsteuergesetz in der zuletzt für das Kalenderjahr 2020 veranlagten Höhe festgesetzt …