2. Die Wahl dauert von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
Die Gemeinde ist in folgende 16 Wahlbezirke eingeteilt:
Wahlbezirk 000001: Arendsee 1
Wahlraum: 001 Arendsee 1, Rathaus
Wahlbezirk 000002: Arendsee 2
Wahlraum: 002 Arendsee, Haus des Gastes
Wahlbezirk 000003: Kläden
Wahlraum: 003 Kläden, Mehrgenerationenhaus Kläden
Wahlbezirk 000004: Kleinau
Wahlraum: 004 Kleinau, Alte Grundschule
Wahlbezirk 000005: Dessau
Wahlraum: 005 Dessau, Ratswaage
Wahlbezirk 000006: Lohne
Wahlraum: 006 Lohne, Feuerwehrgerätehaus Lohne
Wahlbezirk 000007: Leppin
Wahlraum: 007 Leppin, Gemeindehaus Leppin
Wahlbezirk 000008: Sanne
Wahlraum: 008 Sanne, Gemeindehaus Sanne
Wahlbezirk 000009: Zießau
Wahlraum: 009 Zießau, Saal Gaststätte „Zur Wildgans"
Wahlbezirk 000011: Ziemendorf
Wahlraum: 011 Ziemendorf, Gemeindebüro Ziemendorf
Wahlbezirk 000012: Binde
Wahlraum: 012 Binde, Dorfgemeinschaftshaus
Wahlbezirk 000013: Fleetmark
Wahlraum: 013 Fleetmark, Sporthalle der Grundschule
Wahlbezirk 000014: Kaulitz
Wahlraum: 014 Kaulitz, Dorfgemeinschaftshaus Kaulitz
Wahlbezirk 000015: Mechau
Wahlraum: 015 Mechau, Dorfgemeinschaftshaus
Wahlbezirk 000016: Rademin
Wahlraum: 016 Rademin, Dorfgemeinschaftshaus
Wahlbezirk 000017: Vissum
Wahlraum: 017 Vissum, Feuerwehrgerätehaus
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 03.09.2023 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses
um 16.30 Uhr
in 39619 Arendsee (Altmark), Grundschule „Auf Zack", Feldstraße 8
zusammen.
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung behält der Wähler, da sie für eine etwaige Stichwahl benötigt wird. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
4. Stimmvergabe:
Bei der Bürgermeisterwahl hat jeder Wähler eine Stimme.
- die Stimmzettel enthalten die in der Gemeinde/Stadt zugelassenen Bewerber/innen.
- Der Wähler kennzeichnet durch Ankreuzen oder in sonstiger eindeutiger Weise, welchem Bewerber/welcher Bewerberin er seine Stimme geben will.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
5. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
6. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
7. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Arendsee, den 09.08.2023
Die Gemeinde
Stadt Arendsee (Altmark)