Gartenabfälle: Kompostieren geht vor Verbrennen

Altmarkkreis Salzwedel Höwisch

Mit Beginn des Frühjahrs zieht es viele Bürgerinnen und Bürger in ihre Gärten. Aus gegebenen Anlass weist der Altmarkkreis Salzwedel daher auf die derzeit gültige Verordnung über das Verbrennen pflanzlicher Abfälle von gärtnerisch genutzten Flächen im Kreisgebiet hin. Diese regelt, wann, wie und wo Gartenabfälle verbrannt werden können.

Grundsätzlich sollten solche Gartenabfälle jedoch kompostiert, der Bioabfallsammlung zugeführt, den Abfallwirtschafts- und Wertstoffhöfen überlassen oder anderweitig verwertet werden. Erst wenn das nicht möglich ist, darf verbrannt werden. Als Zeiträume wurden der 1. März bis 15. April und 1. Oktober bis 15. November eines jeden Jahres festgelegt. Außer an Sonn- und Feiertagen ist das Verbrennen von 11 bis 17 Uhr zulässig.

Um das Allgemeinwohl nicht zu beeinträchtigen, legt die Verbrennungsverordnung des Altmarkkreises Salzwedel wichtige Verhaltensregeln fest. Dazu gehören das Einhalten von Mindestabständen zu Gebäuden, Wald oder Leitungen, die zeitliche Begrenzung des Verbrennungsvorganges, der Verbrennungsumfang und die Beachtung der Witterungslage (Wind, trockene Witterung). Zudem ist das Feuer unter ständiger Kontrolle einer geeigneten volljährigen Person zu halten. Die Verbrennungsstelle darf nicht verlassen werden, bevor Feuer und Glut erloschen sind. Grundsätzlich gilt, dass auf Grundstücken nur Gartenabfälle verbrannt werden dürfen, die dort auch angefallen sind. Die Feuer sollten eine Grundfläche von 1,5 x 1,5 Meter nicht überschreiten und möglichst auch nicht über 1 Meter Höhe haben.

Verbrennungszeiträume:
  • 1. Oktober - 15. November
  • 1. März -  15. April
  • ausschließlich montags bis samstags 11-17 Uhr

Die Verbrennungszeit sollte 2 Stunden nicht überschreiten.
Beginn erst 11 Uhr, da dann die meiste Morgenfeuchte aus den Abfällen bereits entwichen ist.
Das Feuer ist so vorzubereiten und zu betreiben, dass keine Beeinträchtigungen durch starke Rauchentwicklung und keine Brände durch Funkenflug entstehen können.

Mindestabstände:
  • 10 Meter zu Gebäude- und Grundstückgrenzen, Leitungen und anderen brennbaren beziehungsweise gefährdeten Gegenständen oder Sachen.
  • 100 Meter zu Krankenhäusern, Kindereinrichtungen, Schulen, Altersheimen und Pflegeeinrichtungen.
  • 30 Meter zum Wald (im Sinne des Waldgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt).

Kontakt für weitere Fragen:
Altmarkkreis Salzwedel | Umweltamt
Karl-Marx-Straße 15, 29410 Hansestadt Salzwedel
Tel: 03901/840-670/-671
E-Mail: umweltamt@altmarkkreis-salzwedel.de